|
Datenschutzbeauftragter-Jugendschutzbeauftragter |
Überblick zum
Jugendschutz
Der Zweck des Jugendschutzes
mit seinen verbindlichen Regelungen soll der Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor Inhalten sein, die diese in
deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder
gefährden können. Ausführlicher liest sich dies in § 1
JMStV:
„Zweck des Staatsvertrages
ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor
Angeboten in elektronischen Informations- und
Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung
beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen
Angeboten in elektronischen Informations- und
Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige
durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen."
Bei der Frage, welche Inhalte nun „beeinträchtigen"
oder „gefährden" gibt der JMStV in § 4 und § 5 ein
dreistufiges System vor. Dort wird unterschieden zwischen
„absolut unzulässige Angeboten", „relativ
unzulässige Inhalten" sowie „entwicklungsbeeinträchtigende
Angeboten". |
|
|
Selbstverständlichen können Sie mir
schreiben Ihre
Marco Antonio Paranderi |
|
|
 |
|
|
|
|